AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. Allgemeines
    Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers oder Bestellers bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Lieferungen aufgrund der Bestellung ersetzen die schriftliche Bestätigung. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich
    diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

    Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (Gewichte, Maße, Gebrauchswerte) sind als annähernd zu betrachten. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Maße, Beschaffenheit und Leistungen sind nur maßgeblich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

    An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen) behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
  2. Preise
    Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk rein netto ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet und ausgewiesen.

    Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Steuern oder deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und versteuert wird, sind vom Besteller zusätzlich zu tragen, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

    Die Art der Verpackung bleibt uns überlassen.

    Wir sind berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen eintreten bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder bei öffentlichen Abgaben, sofern die Lieferung nicht innerhalb von 4 Monaten seit Vertragsabschluss erfolgt.

    Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offen, ungehinderten Bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Zahlungsbedingungen
    Sämtliche Zahlungen haben in bar ohne Abzug und unabhängig vom Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung ab Werk oder Lager und unabhängig vom Eingang der Ware zu erfolgen.

    Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen, es sei denn, dass es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

    Wechsel werden nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

    Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar fällig. Der Besteller darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an uns herauszugeben. Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt.

    Der Besteller nimmt Barzahlung auf die abgetretenen Forderungen für uns in gesonderte Verwahrung und tritt uns Postscheck- und Bankguthaben in Höhe der in Verwahrung genommenen Beträge ab. Die Beträge sind unverzüglich an uns weiterzuleiten.

    Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Landeszentralbank zuzüglich 3% berechnet.
  4. Kreditgrundlage und Verzug
    Voraussetzung der Lieferfrist ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Insolvenz, Konkurs, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, Außenstände) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

    Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen.

    Das Gleiche gilt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen.
  5. Lieferzeiten und Lieferfristen
    Die Lieferfristen gelten nur ungefähr.

    Eine Haftung für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

    Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält oder durch unvorhergesehene und unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse bei uns oder bei einem Vorlieferanten oder bei einem Transporteur die Lieferung verzögert wird.

    Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.

    Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug – um den Zeitraum, während dem der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen.

    Bei Verzug unsererseits ist der Besteller berechtigt, uns hinsichtlich der Lieferung eine angemessene Nachfrist zu setzen.

    Ein Rücktritt kann durch den Besteller nur insoweit erfolgen, als die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht ausgeliefert ist.

    Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder die Nachlieferung der ausgefallenen Mengen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen solche Umstände gleich, die es uns wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, besondere gesetzliche und behördliche Vorschriften, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer und Verkehrssperrungen.
  6. Eigentumsvorbehalt
    Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung unserer sämtlichen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln vor. Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf uns. Der Besteller wird die Sachen als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen.

    Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.

    Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an uns zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Waren oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Falle der vorherigen Be- oder Verarbeitung mit nicht uns gehörigen Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Erfolgt die Beoder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, so gilt der anteilige Werklohn als abgetreten. Erfolgt ein solcher Verkauf oder Abschluss eines Werkvertrages zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung, Werklohnforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufes, Werkvertrages ist, ab.

    Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.

    Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen.

    Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.
  7. Gewährleistung
    Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

    Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes bzw. unseres Lagers.

    Mängel müssen uns vom Besteller unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Beoder Verarbeitung schriftlich angezeigt werden, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware.

    Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 6 Monate nach Eingang der Ware schriftlich zu rügen.

    Gibt der Besteller uns keine Möglichkeit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

    Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir als mangelhaft anerkannte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen. Kommen wir der Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

    Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen und Leistungen anderer als vertragsgemäßer Ware.

    Alle sonstigen dem Besteller wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss und Ansprüche aus unerlaubter Handlung (namentlich Produzentenhaftung) sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche, soweit wir grob schuldhaft (also zumindest grob fahrlässig) gehandelt haben, sowie für Schadenersatzansprüche aus etwaigen Eigenschaftszusicherungen, welche den Besteller gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. Im letzteren Fall ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.

    Mängelansprüche verjähren spätestens zwei Monate nach schriftlicher Ablehnung des Anspruches durch uns.

    Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder Lagers geht die Gefahr – und zwar auch bei fob- und cif-Geschäften – auf den Besteller über.
  8. Schlussbestimmungen
    Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen oder Rechten des Bestellers gegen uns ist ausgeschlossen.

    Erfüllungsort ist Erfüllungsort ist Murr, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist nach unserer Wahl Ludwigsburg oder der Sitz des Bestellers. Für Klage gegen uns ist Ludwigsburg ausschließlicher Gerichtsstand.

    Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

    Die Überschriften in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung. Sie sind für deren Auslegung ohne Bedeutung.

    Für den Geschäftsverkehr mit Bestellern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, noch juristische Personen des öffentlichen Rechts, noch Sondervermögen des öffentlichen Rechtes sind, sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, gelten nur die Bestimmungen in Abschnitt 6. (Eigentumsvorbehalt) dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.